Auch in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) wird bei kapitalgedeckten Versorgungseinrichtungen vollständig zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Konsequenterweise werden deshalb die Beiträgen an eine Pensionskasse und einen Pensionsfond in die Förderung des § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Künftig sind somit neben den Beiträgen an eine Pensionskasse und einen Pensionsfond auch Beiträge zu einer Direktversicherung bis zu insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei.
Für Neuzusagen ab 2005 können weitere 1.800 Euro jährlich steuerfrei eingezahlt werden. Somit liegt der Förderhöchstbetrag in 2005 bei 4.296 Euro.
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